{"id":730,"date":"2016-05-12T15:37:40","date_gmt":"2016-05-12T13:37:40","guid":{"rendered":"http:\/\/caspers.li\/?p=730"},"modified":"2016-10-20T15:40:55","modified_gmt":"2016-10-20T13:40:55","slug":"neues-verfahrenshilferecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/caspers.li\/index.php\/2016\/05\/12\/neues-verfahrenshilferecht\/","title":{"rendered":"Neues Verfahrenshilferecht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bericht und Antrag zur Reform des Verfahrenshilferechts<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Verfahrenshilferecht (Dtl: Prozesskostenhilferecht; CH: Unentgeltliche Rechtspflege) wird auch einkommensschwachen Personen die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, ihre hinreichenden Erfolg versprechenden und nicht mutwillig geltend gemachten Anspr\u00fcche vor Gericht verfolgen zu k\u00f6nnen. Das Rechtsinstitut dient somit der Verwirklichung des aus Art. 6, 13 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention hergeleiteten Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit.<\/p>\n<p>In den letzten Jahren haben sich indes die Zahl der Verfahrenshilfef\u00e4lle und damit verbunden die Kosten der Verfahrenshilfe in Liechtenstein stark erh\u00f6ht. Zudem hatte der Staatsgerichtshof judiziert, dass der generelle Ausschluss juristischer Personen von der Verfahrenshilfe verfassungswidrig sei. Die Regierung sah sich deshalb gezwungen, das Verfahrenshilferecht grundlegend zu reformieren.<\/p>\n<p>In einem ersten Schritt wurde mit Wirkung ab 1.1.2016 f\u00fcr Verfahrenshilfesachen ein reduzierter Anwaltstarif eingef\u00fchrt (Art. 31 Rechtsanwaltsgesetz, RAG) und in \u00a7 63 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) der Verfahrenshilfeanspruch juristischer Personen festgeschrieben.<\/p>\n<p>F\u00fcr den nun anstehenden zweiten Schritt der Reform hat die Regierung am 10. Mai 2016 das formelle Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Dies geschieht mit der Vorlage des sog. \u201eBericht und Antrag der Regierung an den Landtag des F\u00fcrstentums Liechtenstein\u201c (BuA 69\/2016), \u00fcber den der Landtag im weiteren Verlauf in zwei Lesungen beraten wird. Anschliessend steht das Gesetz Vorschrift f\u00fcr Vorschrift zur Schlussabstimmung an. Die Erste Lesung im Landtag wurde zwischenzeitlich bereits auf die Session vom 8.-10.6.2016 terminiert.<\/p>\n<p>Mit der Regierungsvorlage sollen zun\u00e4chst die bis anhin uneinheitlichen Zust\u00e4ndigkeiten mit Ausnahme der Bestellung des beigegebenen Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer in s\u00e4mtlichen Zivil- und Strafsachen auf das Prozessgericht erster Instanz konzentriert werden.<\/p>\n<p>Sodann soll die Verfahrenshilfe in Zukunft gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz beim Prozessgericht gestellt werden.<\/p>\n<p>Die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor Gericht wird k\u00fcnftig nur noch bei schwieriger Sach- oder Rechtslage gew\u00e4hrt. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, bleibt dem Prozessgericht \u00fcberlassen und kann mit Rekurs an das Obergericht einmal \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Damit der betroffenen Person die Kostenfolgen des Verfahrens bewusst bleiben, soll den Gerichten neu die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet werden, mit der Gew\u00e4hrung der Verfahrenshilfe gleichzeitig auch eine Verpflichtung zu Ratenzahlungen w\u00e4hrend der aufrechten Verfahrenshilfe nach Massgabe der finanziellen M\u00f6glichkeiten der Person aussprechen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach Beendigung des Verfahrens wird die Partei zuk\u00fcnftig eine Mitteilung \u00fcber die Betr\u00e4ge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist, noch offen sind. Die Zustellung dieser Mitteilung l\u00f6st die Verpflichtung der Partei aus, dem Prozessgericht w\u00e4hrend 10 Jahren j\u00e4hrlich ohne weitere Aufforderung ein Verm\u00f6gensbekenntnis vorzulegen. Kommt die Partei der Vorlage des Verm\u00f6gensbekenntnisses nicht nach, soll eine unwiderlegliche Vermutung greifen, dass sie zur Nachzahlung imstande ist. Soweit und sobald die Partei ohne Beeintr\u00e4chtigung des notwendigen Unterhalts zur g\u00e4nzlichen oder teilweisen Nachzahlung der offenen Betr\u00e4ge in der Lage ist, ist sie mit Beschluss zur Nachzahlung zu verpflichten. Ebenso ist sie \u00fcber Antrag zur Zahlung der restlichen Entlohnung des ihr zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts nach dem Tarif zu verpflichten.<\/p>\n<p>Man darf gespannt sein, ob die Vorstellungen der Regierung vom Landtag ohne \u00c4nderungen \u00fcbernommen werden. Auf jeden Fall wird das verabschiedete Gesetz bei Prozessen in Liechtenstein auch weiterhin die einzige Grundlage f\u00fcr Verfahrenshilfe darstellen, wurde doch die EU-Richtlinie \u00fcber Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenz\u00fcberschreitendem Bezug vom 27.01.2003 (RL 2003\/8\/EG) nicht ins EWR-Recht \u00fcbernommen.<\/p>\n<p><strong><u>Nachtrag vom 19.10.2016:<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Der Landtag hat in zweiter Lesung der zweiten Stufe der Reform des Verfahrenshilferechts am 28.09.2016 ohne weitere \u00c4nderungen zugestimmt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bericht und Antrag zur Reform des Verfahrenshilferechts Mit dem Verfahrenshilferecht (Dtl: Prozesskostenhilferecht; CH: Unentgeltliche Rechtspflege) wird auch einkommensschwachen Personen die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, ihre hinreichenden Erfolg versprechenden und nicht mutwillig geltend gemachten Anspr\u00fcche vor Gericht verfolgen zu k\u00f6nnen. 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